Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfte, die über die Plattform www.carus.finance

zwischen

der FinanzDesk Financial Services GmbH, Monschauer Str. 1, 40549 Düsseldorf, Tel. 0211-9099 3720, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 77902, vertreten durch Herrn Michael J.J. Steenhuis, USt-Identifikations-Nr.: DE241154468 – im Folgenden „Anbieter“ und / oder „Pfandleiher“ –

und

den in § 2 des Vertrags bezeichneten Kunden – im Folgenden „Kunde“ oder „Verpfänder“-

abgewickelt oder geschlossen werden.

Für alle Verträge gelten hierbei die allgemeinen Bestimmungen der §§ 1-3, für die Dienstleistungen Marktwertgutachten, Thermografie sowie Marktwertanalysen gelten ergänzend die §§ 4-10 sowie für Pfandkredite ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen in §§ 1-3 die §§ 11-19

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Anbieter und dem Kunden gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Soweit Gegenstand des Vertrages ein Pfandkredit ist, gelten ergänzend die Vorschriften der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher („PfandleihVO“), die vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang hat. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(2) Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) Zwischen Anbieter und Kunden getroffene Individualvereinbarungen gehen diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Diese sind mindestens in Textform zu vereinbaren.

§ 2 Benutzerkonto

(1) Für die Nutzung der Onlinedienste des Anbieters ist die Registrierung auf der Website www.carus.finance Voraussetzung.

(2) Die Registrierung ist nur unbeschränkt geschäftsfähigen, natürlichen Personen, juristischen Personen und Personengesellschaften erlaubt. Die Registrierung Minderjähriger ist nicht gestattet. Die Anmeldung einer juristischen Person darf nur von einer vertretungsberechtigten natürlichen Person vorgenommen werden unter Angabe des vollständigen Namens.

(3) Der Registrierungsantrag und Anfrage eines konkreten Angebotes ist wahrheitsgemäß unter genauer Angabe der aktuellen abgefragten Daten in den Formularen zur Anmeldung zu machen. Der Anbieter behält sich im Falle nicht vollständig durchgeführter Anmeldungen, unglaubwürdiger oder fehlerhafter Angaben vor, die beantragte Dienstleistung abzulehnen.

(4) Der Kunde kann jederzeit die Löschung der gespeicherten Daten beantragen. Für Details wird verwiesen auf die Datenschutzerklärung des Anbieters.

§ 3 Haftung

(1) Der Anbieter haftet darüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder Gesundheit unbeschränkt.

(2) In den Fällen leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter zudem auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den im Zeitpunkt des Vertragsschluss typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.

II. Dienstleistungen unserer Partner (KFZ-Gutachten, Thermografien, Marktwertanalysen)

Der Anbieter bietet über die Website www.carus.finance als Dienstleistung die Erstellung von KFZ-Gutachten, Thermografien sowie Marktwertanalysen an. Für die Erbringung dieser Dienstleistungen und deren Abwicklung gelten ergänzend zu den §§ 1-3 die nachfolgenden §§ 4-10 ergänzend. Der Anbieter schaltet hierfür grundsätzlich sorgfältig ausgewählte Kooperationspartner ein.

§ 4 Vertragsschluss Kfz-Gutachten, Thermografien, Marktwertanalysen

(1) Der Kunde gibt zur Anfrage eines konkreten Angebotes für die angebotenen Produkte Kfz-Gutachten, Thermografie oder Marktwertanalyse in einem Formular Daten an, die zur Erteilung eines konkreten Angebotes erforderlich sind (beispielsweise Marke, Modell, Baujahr). Der Anbieter bezieht bei diesen Dienstleistungen externe sorgfältig ausgewählte Kooperationspartner ein, die die Dienstleistung tatsächlich erbringen. Der Anbieter leitet die erteilten Informationen des Kunden an den sorgfältig ausgewählten Kooperationspartner weiter, soweit diese zur Angebotserstellung notwendig sind. Sobald der Kooperationspartner ein Angebot erstellt hat, teilt der Anbieter dieses dem Kunden in der Regel per Email mit und unterbreitet dem Kunden ein konkretes Angebot zum Abschluss eines Vertrages für die angefragte Dienstleistung.  Der Kunde kann dieses Angebot dann auf der Plattform www.carus.finance annehmen indem er den Bestellvorgang durchläuft und „Jetzt kostenpflichtig bestellen“ anklickt. Hierdurch kommt ein wirksamer Vertrag zwischen Besteller und Kunde über das ausgewählte Produkt zu Stande. Spätestens mit der Lieferung des bestellten Produktes erhält der Kunde den Vertragstext bestehend aus Bestellung, AGB und Auftragsbestätigung. Der Vertragstext wird unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert.

(2) Soweit der Gutachter für die ordnungsgemäße Durchführung der Begutachtung weitere Informationen benötigt, verpflichtet sich der Kunde diese unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

§ 5 Lieferung, Warenverfügbarkeit

(1) Die vorherige Zahlung des vereinbarten Preises vorausgesetzt beträgt die Lieferzeit bei den Produkten KFZ-Gutachten und Thermografien 14 Tage nach der tatsächlichen Durchführung des im Einzelfall vereinbarten Gutachtentermins, es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart. Marktwertanalysen werden sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 7 Tagen nach Abschluss des Vertrages gemäß § 4 geliefert, es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart.

(2) Stellt sich heraus, dass das angefragte Produkt nach der Anfrage des Kunden nicht geliefert werden kann, und der Anbieter kein Angebot erteilen kann, so teilt der Anbieter dem Kunden dieses nach Rücksprache schnellstmöglich mit.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben die gelieferten Waren im Eigentum des Anbieters.

§ 7 Preise und Versandkosten

(1) Alle Preise, die auf der Website des Anbieters angegeben sind, verstehen sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Die entsprechenden Kosten (beispielsweise Fahrtkosten) werden dem Kunden im Bestellformular angegeben und sind vom Kunden zu tragen, soweit der Kunde nicht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

§ 8 Zahlungsmodalitäten

(1) Es gelten die im Bestellvorgang dargestellten Bezahlmöglichkeiten.

(2) Der Kunde kann die in seinem Nutzerkonto gespeicherte Zahlungsart jederzeit ändern.

(3) Die Zahlung des Kaufpreises ist unmittelbar mit Vertragsschluss fällig. Ist die Fälligkeit der Zahlung nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Kunde bereits durch Versäumung des Termins in Verzug. In diesem Fall hat er dem Anbieter für das Jahr Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

(4) Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch den Anbieter nicht aus.

§ 9 Widerrufsbelehrung

(1) Verbraucher haben bei Abschluss eines Fernabsatzgeschäfts grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht, über das der Anbieter nach Maßgabe des gesetzlichen Musters nachfolgend informiert. Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind in Absatz (2) geregelt. In Absatz (3) findet sich ein Muster-Widerrufsformular.

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Sie beginnt nicht zu laufen, bevor Sie diese Belehrung in Textform erhalten haben.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns die FinanzDesk Financial Services GmbH, Monschauer Str. 1, 40549 Düsseldorf, Fax +49 (0)211 9099 3730, Email info@carus.finance mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Erklärung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich zurückzuzahlen.

Sie müssen uns im Falle des Widerrufs alle Leistungen zurückgeben, die Sie bis zum Widerruf von uns erhalten haben. Ist die Rückgewähr einer Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, müssen Sie Wertersatz dafür bezahlen.

(2) Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert.

(3) Über das Muster-Widerrufsformular informiert der Anbieter nach der gesetzlichen Regelung wie folgt:

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular

aus und senden Sie es zurück.)

— An FinanzDesk Financial Services GmbH, Monschauer Str. 1, 40549 Düsseldorf, Fax +49 (0)211 9099 3730, Email info@carus.finance

— Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag

über den Kauf der folgenden Waren (*)/ die Erbringung der folgenden

Dienstleistung (*)

— Bestellt am (*)/erhalten am (*)

— Name des/der Verbraucher(s)

— Anschrift des/der Verbraucher(s)

— Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

— Datum

(*) Unzutreffendes streichen

§ 10 Anwendbares Recht / Gerichtsstand

(1) Auf Verträge zwischen dem Anbieter und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbes. des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

(2) Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und dem Anbieter der Sitz des Anbieters. Der Anbieter hat in diesem Falle auch das Recht den Kunden an seinem allgemeinen Wohnsitz zu verklagen.

(3) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.

III. Pfandkredite

Der Pfandleiher bietet den Abschluss von Pfandkrediten an. Hierfür gelten ergänzend zu den §§ 1-3 die nachfolgenden §§ 11-18.

§ 11 Vertragsschluss Pfandkredit

(1) Der Kunde hat keinen Anspruch auf Abschluss eines Pfandkreditvertrages.

(2) Auf Grundlage der vom Kunden während der Registrierung mitgeteilten Daten im Hinblick auf das Pfand prüft der Pfandleiher, ob das angebotene Pfand für eine Beleihung grundsätzlich geeignet ist und welchen Wert das angebotene Pfand darstellt. Der Pfandleiher teilt dem Kunden nach durchgeführter Überprüfung das Ergebnis mit.

(3) Kann das Pfand aufgrund der Angaben des Kunden grundsätzlich beliehen werden, erfolgt die einvernehmliche Vereinbarung eines persönlichen Termins zwischen den Parteien und der Vereinbarung eines Ortes, an dem der Wert des Pfandgegenstandes ermittelt wird.

(4) Nach der Ermittlung des tatsächlichen Wertes des Pfandes durch den Pfandleiher, teilt der Pfandleiher dem Kunden mit, ob das Pfand beliehen wird. Der Pfandleiher macht ein entsprechendes Angebot unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben der Pfandleiherverordnung auf Basis der Wertermittlung des Pfandes über den sich daraus ergebenden Darlehensbetrag samt Laufzeit, Zinsen, Vergütungen und Kosten.

(5) Ist der Verpfänder mit dem Angebot des Pfandleihers grundsätzlich einverstanden, vereinbaren die Parteien einen weiteren persönlichen Ortstermin, der individuell vereinbart wird. Mit der Übernahme des Pfandes und der Entgegennahme des Pfandscheines sowie der Auszahlung des Darlehens wird dann ein Pfandkreditvertrag abgeschlossen, der Pfandleiherverordnung, den sonstigen einschlägigen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Pfandleihers unterliegen.

(6) Soweit das Pfand nicht beliehen wird, teilt der Pfandleiher dieses dem Kunden unter Angabe der Gründe nach der Begutachtung mit.

(7) Spätestens mit der Auszahlung des Darlehens überreicht der Pfandleiher dem Verpfänder den Pfandschein gemäß der Pfandleiherverordnung (PfandlV) inklusive den Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Gesetzestext der Pfandleiherverordnung (PfandlV).

(8) Der Verpfänder erklärt mit der Übergabe des Pfandes und der Entgegennahme des Pfandscheines, dass das Pfandstück sein freies Eigentum ist und er die alleinige Verfügungsbefugnis besitzt. Soweit das Pfand zu den in §§ 1369, 1450 BGB bezeichneten Dingen gehört, versichert der Verpfänder, dass sein Ehegatte für eine Durchführung der Verpfändung ausdrücklich eine Einwilligung erklärt.

§ 12 Fälligkeit des Darlehens

Das Darlehen wird nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit fällig, was je nach Vereinbarung mindestens 3 Monate aber in der Regel 6 Monate sind. Maßgeblich für die Fälligkeit des Darlehens ist der im Pfandschein bezeichnete Fälligkeitstag.

§ 13 Auslösung des Pfandes

(1) Gegen Zahlung des Darlehens einschließlich der Zinsen, Gebühren und Kosten kann das Pfand unter Ablieferung des Pfandscheines ausgelöst werden, soweit es nicht bereits zum Zwecke der Verwertung dem Versteigerer ausgehändigt worden ist. Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfandes zu prüfen, soweit ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

(2) Wurde das Pfand vom Verpfänder nicht ausgelöst, kann der Pfandleiher das Pfand 4 Wochen nach dem Fälligkeitstermin, also ab dem im Vertrag angegebenen Verfalltag zur Versteigerung geben. Der Verfalltag ist im Pfandkreditvertrag zwischen den Parteien individuell vereinbart.

(3) Die Höhe der vom Pfandleiher verrechneten Zinsen, Vergütungen und Kosten ergibt sich aus den Angaben am Pfandschein auf Grundlage der Pfandleiherverordnung. Zinsen, Vergütungen und Kosten, die nach Monaten zu berechnen sind, werden auch für den angebrochenen Monat voll verrechnet. Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird.

(4) Nach Eingang des Darlehensbetrags beim Pfandleiher übergibt dieser dem Verpfänder den entwerteten Pfandschein Zug um Zug gegen Herausgabe des Pfandobjektes.

§ 13 Erneuerung des Pfandes

Die Erneuerung des Pfandkreditvertrags bei Fälligkeit des Darlehens ist nur gegen Zahlung der bis dahin angefallenen Zinsen, Vergütungen und Kosten und nur mit Einverständnis des Pfandleihers möglich.

§ 14 Verlust des Pfandscheines

Bei Verlust des Pfandscheines ist dieses dem Verleiher vom Verpfänder unverzüglich anzuzeigen und darüber hinaus glaubhaft zu machen, indem er entweder die Nummer des Pfandscheines oder den Tag der Verpfändung angibt, wobei der Pfandgegenstand näher zu beschreiben ist. In diesem Fall erhält er zum Nachweis der Verlustanzeige eine Bescheinigung, wobei die Auslösung oder Erneuerung des Pfandes hierbei grundsätzlich erst nach Eintritt der Fälligkeit möglich ist.

§ 15 Verwertung des Pfandes

(1) Der Pfandleiher darf seine gegen den Verpfänder bestehenden Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens samt Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen.

(2) Der Pfandleiher darf sich frühestens einen Monat nach Eintritt der Fälligkeit des gesamten Darlehens aus dem Pfand befriedigen, außer der Verpfänder stimmt einer früheren Verwertung zu.

(3) Der Pfandleiher hat das Pfand spätestens 6 Monate nach Eintritt der Verwertungsberechtigung zu verwerten.

(4) Wird das Pfand nicht ausgelöst oder der Pfandkreditvertrag nicht erneuert, erfolgt die Verwertung des Pfandes durch öffentliche Versteigerung. Ist die Versteigerung bereits ausreichend öffentlich bekannt gemacht worden, bedarf es für eine weitere Versteigerung, falls diese notwendig wird, in den nachfolgenden Bekanntmachungen nur eines allgemeinen Hinweises auf bisher unverkauft gebliebene Pfänder. Verpfänder und Pfandleiher sind sich darüber einig, dass der Androhung der Versteigerung eine Fristbestimmung hierfür und Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Versteigerung – ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung – sowie die Mitteilung über das Versteigerungsergebnis untunlich sind und daher unterbleiben, unbeschadet des Rechtes des Auslösungsberechtigen, den aus dem Pfand erzielten Überschuss beim Pfandleiher abzuholen. Sind durch den Pfandkreditvertrag mehrere Objekte verpfändet, so ist der Pfandleiher zur Verwertung aller Pfandstücke berechtigt ohne Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelgegenständen erzielten Erlöses.

(5) Der Überschuss steht dem Auslösungsberechtigten zu und wird gegen Rückgabe des Pfandscheines ausbezahlt. Überschuss ist derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfand, der nach Abzug des Darlehens, der Zinsen, der Kostenvergütung sowie der anteiligen Versteigerungskosten, soweit diese nicht vom Käufer erhoben werden, sowie etwaiger Rechtsverfolgungskosten verbleibt. Wird dieser Überschuss nicht binnen drei Jahren nach Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so darf sich der Pfandleiher, soweit dem Überschuss Mindererlös aus früheren Vereinbarungen nach § 5 PfandlV mit demselben Verpfänder gegenübersteht, sich aus dem Überschuss befriedigen, vgl. § 11 Abs. 2 PfandlV. Ansonsten wird der Überschuss der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in welchem das Pfandobjekt verwertet worden ist.

§ 16 Haftung / Versicherung

Das Pfand ist durch den Pfandleiher zum doppelten Darlehensbetrag gegen Feuer- und Leitungswasserschäden, gegen Einbruch-Diebstahl sowie angemessen gegen Beraubung versichert. Der Pfandleiher haftet nur für Schäden und Verluste im Umfang der abgeschlossenen Versicherung mit der Versicherungssumme. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden durch Bruch, Schädlinge aller Art und dergleichen ist ausgeschlossen, soweit nicht der Pfandleiher vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Ersatzansprüche müssen bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden. Eine Haftung des Pfandleihers ist ausgeschlossen, sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen entfernt und eine Beschädigung nicht beanstandet worden ist.

§ 17 Refinanzierung

(1) Der Pfandleiher ist hinsichtlich einer Refinanzierung der vergebenen Darlehen berechtigt, die Forderungen gegenüber den Verpfändern an Dritte abzutreten. Die Forderung kann aufgrund der Akzessorietät des Pfandrechts ausschließlich gemeinsam mit dem Pfandrecht an den jeweiligen Pfändern angetreten werden.

(2) Durch die Abtretung der Forderung ändern sich die Vertragsbedingungen für den Verpfänder nicht; es bleiben der vereinbarte Fälligkeitstermin, Zinssatz sowie die Vergütung unverändert und wie im Pfandschein festgehalten, bestehen. Der Verpfänder bleibt auch weiterhin Eigentümer der in Pfand gegebenen und nun abgetretenen Sache.

(3) Die Pfänder verbleiben trotz Abtretung derselben in Gewahrsam des Pfandleihers. Der Pfandleiher hat trotz Abtretung der Forderung samt Pfandrecht dafür Sorge zu tragen, dass alle öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen weiterhin bestehen bleiben. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Verwahrung der Pfänder, deren Versicherung sowie der Einhaltung aller Vorschriften im Zusammenhang mit einer Versteigerung.

§ 18 Anwendbares Recht / Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Sind einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, berührt dies die übrigen Bestimmungen und alle unter diesen Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die der ursprünglichen Bestimmung sinngemäß entspricht. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken.

(3) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit nicht gesetzlich anders geregelt, der jeweilige Ort der geschäftlichen Niederlassung des Pfandleihers, in welchem der Pfandkreditvertrag abgeschlossen wurde. Ist der Verpfänder Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Verpfänder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Pfandkreditvertrag Düsseldorf. Der Pfandleiher hat das Recht den Verpfänder auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Datum, 25.10.2017